Vortrag Prof. B. Weyel am 21. Mai 2019 im Gemeindehaus Lamm, Ev. Stiftskirchengemeinde. Veranstaltende: Offene Kirche, Bunt fürs Leben und adis e.V.

Die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare im öffentlichen Gottesdienst? Der Synodenbeschluss der Landeskirche schreibt die Diskriminierungsgeschichte in Württemberg fort.
Vortrag als pdf„Nach langem Ringen hat die Landessynode die öffentliche Segnung gleichgeschlechtlicher Paare möglich gemacht. Einem ‚Gesetz zur Einführung eines Gottesdienstes anlässlich einer Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlecht‘ stimmten die Synodalen mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zu.“1 So lautet der Bericht aus der Synode im März diesen Jahres.
Auf den ersten Blick scheint ein Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung für alle Paare auch in Württemberg möglich geworden zu sein. Und tatsächlich wird diese Deutung öffentlichkeitswirksam präsentiert. Mehrfach ist vom „Ringen“ um eine „Ermöglichung“ der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare in einem öffentlichen Gottesdienst die Rede. „Erleichterung nach langem Weg“ lautet die Überschrift über dem Interview mit dem Landesbischof, der davon spricht, dass die Bemühungen „jetzt auch zu einem Ziel geführt haben“ und sich durch das neue Gesetz „eine Tür öffnet in der Kultur der Landeskirche“.2Auch die Presse in Gestalt des Steinlach-Boten im Schwäbischen Tagblatt eignete sich die Deutung vom erreichten „Kompromiss“ an. „Für evangelische homosexuelle Paare gab es kürzlich einen Grund zur Freude: Die Synode der Evangelischen Landeskirche Württemberg beschloss, dass sich interessierte Paare künftig auch offiziell den Segen ihres Pfarrers abholen können. Württemberg war mit Schaumburg-Lippe die letzte Landeskirche, in der es keine gottesdienstliche Segnung homosexueller Paare gab.“3Dass aus meiner Sicht kein Grund zur Freude oder zur Erleichterung besteht, werden Sie dem Titel meines Vortrags entnommen haben. Tatsächlich wird durch das Gesetz die Diskriminierungsgeschichte in der Evangelischen Landeskirche fortgeschrieben, weil eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen homosexuellen und heterosexuellen Ehepaare nicht nur beibehalten, sondern ausdrücklich festgehalten und theologisch zementiert wird. Diese Diskriminierung geht m.E. nicht nur – wie mehrfach behauptet, u.a. auch vom Landesbischof in einem Interview – eine Minderheit4 an, sondern alle evangelischen Christen, weil ganz grundsätzlich das Verständnis dessen berührt ist, was die Trauung in der Evangelischen Kirche bedeutet und was es für die Glaubwürdigkeit kirchlichen Handelns in der Gegenwart bedeutet, wenn Menschen in einer Kirche, die sich auf das Evangelium beruft, diskriminiert werden. Tatsächlich blicken wir in Kirche und Gesellschaft auf eine lange Diskriminierungsgeschichte zurück, die nunmehr in der Evangelischen Landeskirche Württemberg fortgeschrieben werden soll.Mein Vortrag ist in drei Teile gegliedert. 1. Warum ist von Diskriminierung zu sprechen?, 2. Was bedeutet eigentlich die Trauung in der evangelischen Kirche?, und 3. Wie kann es weitergehen? Konsequenzen für die Glaubwürdigkeit von Kirche.1. Warum Diskriminierung? Die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau als heilige NormVon Diskriminierung ist nicht nur in Hinsicht auf viele Voten von Synodalen in den langen Debatten zu sprechen, die man den gedruckten Protokollen entnehmen kann.5 Eine Diskriminierung wird auch ausdrücklich in dem Gesetzentwurf, der am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll, festgeschrieben. Dieser Entwurf, der in den Theologischen Ausschuss und in den Rechtausschuss geht, um dort weiter beraten zu werden, hat eine feierliche Präambel, in der Grundsätze zum Verständnis von Ehe, Trauung und Segnung fest gehalten werden. Dort heißt es gleich im 1. Artikel: „Überliefert ist nach der Heiligen Schrift und den Bekenntnissen der Reformation der Charakter der Ehe zwischen Mann und Frau als weltlich Ding und göttlicher Stand. Die Auslegung von Schriftstellen im Alten Testament (Lev 18,22; 20,13) und im Neuen Testament (Röm 1,24–27), die sich auf gleichgeschlechtliche Liebe beziehen, ist uneinheitlich. Über die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Begleitung zweier Menschen gleichen Geschlechts durch die Kirche anlässlich der bürgerlichen Eheschließung besteht Streit, ohne dass die Einheit der Kirche in Christus in Frage gestellt wird.“6 In diesem Artikel wird die Ehe zwischen Mann und Frau als Gegenstand christlicher Überlieferung und zugleich als schrift- und bekenntnisgemäß behauptet. Das ist theologisch nicht haltbar und es ist diskriminierend, weil hier von vornherein die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Ehe zwischen einem Mann und einer Frau verstanden wird. Sie sei die Norm, so die Begründungslogik. Sie sei Teil christlicher Überlieferung, sie entspreche der Heiligen Schrift, sie entspreche den Bekenntnissen. Dass davon keine Rede sein kann, werde ich gleich noch näher begründen. An dieser Stelle ist es wichtig, die rhetorische Strategie wahrzunehmen, dass die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau religiös aufgeladen wird, sie wird zu einem Gegenstand des Bekenntnisses mit allem, was der Protestantismus an Autoritäten (Schrift und Bekenntnis) aufzubieten hat, sie wird sakralisiert. Von dieser Norm ausdrücklich unterschieden wird die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft von zwei Menschen gleichen Geschlechts. In § 1 Grundsatz heißt es: „Nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung erfolgt die Begleitung von zwei Personen gleichen Geschlechts anlässlich der bürgerlichen Eheschließung im Rahmen der Seelsorge. Daneben kann nach Maßgabe dieser Ordnung in einer begrenzten Zahl von Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden aus diesem Anlass ein öffentlicher Gottesdienst stattfinden.“7 Ausdrücklich wird also festgehalten, dass ein öffentlicher Gottesdienst für gleichgeschlechtliche Ehepaare im Grundsatz nicht möglich sind. Die als Regelfall für gleichgeschlechtliche Ehepaare vorgesehene Begleitung „im Rahmen der Seelsorge“ bedeutet: kein Gottesdienst, denn Gottesdienste sind öffentlich, vielmehr eine nichtöffentliche Segnung des Paares durch den Pfarrer oder die Pfarrerin. Das heißt: keine Abkündigung, keine amtliche Fürbitte, kein Glockengeläut, keine Anwesenheit der Gemeinde, kein Eintrag ins Kirchenbuch, keine liturgische Feier. Der Begriff der Seelsorge steht in diesem Fall für Nichtöffentlichkeit. Und er suggeriert auf subtile Art und Weise als wäre das Paar seelsorgebedürftig, als hätte es ein Problem, einen besonderen Beratungsbedarf etc. Hier wird, nebenbei gesagt, die Seelsorge als zentrales Handlungsfeld der Kirche missbräuchlich aufgerufen. Karikierend bringt es eine Synodale auf den Punkt: „Da ist sie wieder – die sorgenbedürftige Seele der gefallenen Schöpfung.“8Und nun soll es „daneben“, d.h. neben dieser diskriminierenden Maßgabe, die Möglichkeit geben, einen öffentlichen Gottesdienst zu feiern, freilich unter besonderen Bedingungen, die in § 2 dargelegt werden: es bedarf einer ¾ Mehrheit in den Kirchengemeinden und zwar sowohl im Kirchengemeinderat als auch unter den Pfarrern/innen der Gemeinde. Ausdrücklich ist in einer Negativformulierung festgehalten, dass die Gemeinden klären sollen, dass ein öffentlicher Gottesdienst „dem in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium nicht widerspricht“9. Die Begründungspflicht liegt somit nicht bei denen, die diskriminieren, sondern bei denen, die diese in einer örtlichen Gottesdienstordnung überwinden wollen. Man wird die Verweisung an die Kirchengemeinden auch nicht als Demokratiegewinn sehen können, weil der Oberkirchenrat das Initiativ- und Entschließungsrecht behält. Zudem ist die Zahl der Gemeinden innerhalb der Landeskirche von vornherein auf ein Viertel gedeckelt, das sind etwa 325 Kirchengemeinden.Ich denke, dass der entscheidende Punkt sehr deutlich wird, wenn man sich den jüngsten Gesetzesentwurf anschaut: Die Differenzierung zwischen Homosexualität und Heterosexualität in ehelichen Gemeinschaften wird zu einer kategorialen Grenzziehung und fundamentalen Ordnungskonstruktion gemacht. Diese Grenzziehung manifestiert sich in dem in diesem Zusammenhang entwickelten Begriff der Ehe als einer Ehe zwischen einem Mann und einer Frau als ‚heiliger‘ Norm und den entsprechenden diskriminierenden Konsequenzen hinsichtlich der kirchlichen Trauung für die, die dieser willkürlich gesetzten Norm nicht entsprechen. Während der bürgerliche Gesetzgeber jede Unterscheidung, zuletzt, im Oktober 2017, auch die zwischen der Ehe und einer eingetragener Lebensgemeinschaft, aufgegeben hat, schreibt die evangelische Kirche in Württemberg in ihrer Präambel diese Differenzierung im Rückgriff auf vermeintlich göttliche – und damit kategorial unverfügbare – Ordnungen fest. Menschen werden anlässlich ihrer Eheschließung in der Kirche auf ihre sexuelle Orientierung reduziert, für die überhaupt nur zwei Ordnungskategorien zur Verfügung stehen: heterosexuell oder gleichgeschlechtlich. Es geht also nicht um den institutionellen Charakter der Ehe, sondern nur um die Sexualität in dieser Ehe und diese wird wiederum auf das Geschlecht (antigenderistisch i.S. von Sex) der Beteiligten reduziert. Im Anschluss an Michel Foucault formuliert, wird in dieser Debatte das Dispositiv der Allianz, das bei der ehelichen Verbindung das zentrale ist, überlagert und überformt vom diskursiven Dispositiv der Sexualität.10Hinzuweisen ist auch auf die problematischen Rahmenbedingungen des kirchlichen Diskurses. Die Debatte ist in vielfältiger Hinsicht von Asymmetrie geprägt. Die Synode hat die Macht, über die ‚Ermöglichung‘ und ‚Nichtermöglichung‘ eines öffentlichen Traugottesdienstes für Ehepaare zu entscheiden. Es wird über sie gesprochen und die kategoriale Unterscheidung zwischen Mehrheit (Ehen heterosexueller Orientierung) und Minderheit (Ehen homosexueller Orientierung) konstruiert, bei dem die Mehrheit darüber berät, diskutiert und entscheidet, ob die Minderheit eine öffentliche Segnung anlässlich ihrer Eheschließung in Anspruch nehmen darf, ob es ihr erlaubt wird oder nicht; zugespitzt formuliert: Ob ihr der Segen Gottes für ihr gemeinsames Leben zugesprochen oder verweigert wird. Gleichgeschlechtliche Paare werden hier von vornherein distanziert, sie werden verandert11, also zu anderen gemacht. Diese Asymmetrie, so steht zu befürchten, wird nun in den Gemeinden reproduziert werden, wenn diese begründen sollen, dass ein öffentlicher Gottesdienst „dem in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium nicht widerspricht“. Dass die Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren theologisch nicht zu halten ist, darauf möchte ich nun 2. zu sprechen kommen.
2. Was bedeutet eigentlich die Trauung in der evangelischen Kirche?Die evangelische Trauung ist ein Gottesdienst, der anlässlich der zivilrechtlichen Eheschließung stattfindet und den man als anlassbezogenen Passageritus verstehen kann. Den Eheleuten wird der göttliche Segen für das gemeinsame Leben zugesprochen und es wird für sie Fürbitte gehalten. Die Trauung ist insofern keine Eheschließung, sondern sachgemäß als eine öffentliche Segnung anlässlich einer Eheschließung zu beschreiben. Zwar agierte der evangelische Pfarrer noch bis 1875 zugleich als Standesbeamter, doch wurde bereits seit der Reformation zwischen dem bürgerlichen Rechtsakt und der gottesdienstlichen Amtshandlung unterschieden, indem die Eheschließung vor der Kirchentür stattfand und das Paar als bereits verheiratetes Ehepaar (und nicht etwa als Brautpaar) zur Trauung einzog.Es ergibt von daher keinen Sinn, wenn man zwischen einer Trauung und einem öffentlichen Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung unterscheidet. Das ist nochmal ausdrücklich zu betonen, weil in dem Gesetzesentwurf an keiner Stelle von einer Trauung gesprochen wird. Dieser Begriff bleibt in jedem Fall den heterosexuellen, evangelischen Paaren vorbehalten. 2017 gab es den Vorschlag seitens des OKR nur von einer Amtshandlung zu reden. Aber die evangelische Trauung ist eine Segnung unter Anteilnahme der Gemeinde. Sie findet in einem öffentlichen Gottesdienst statt und ist zugleich eine Amtshandlung, für die ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin beauftragt werden. Begriffliche Differenzierungen sind nur als Strategien zu verstehen, Abstände zu markieren, Unterschiede zu machen.Für die Reformatoren war es wichtig festzuhalten, dass die Ehe nicht als ein Sakrament verstanden werden sollte, d.h. nicht als ein Heilsmittel (wie Taufe und Abendmahl). Die Ehe ist – so Luther – „ein weltlich Ding“12, d.h. eine von Menschen eingesetzte gesellschaftliche Institution. Segen und Fürbitte sind daher wesentlich als symbolisch-ritueller Beitrag zur Stärkung der Lebensgemeinschaften zu verstehen. Diese werden von den Ehepaaren angesichts ihrer neuen Lebensform und den Kontingenzen, die das gemeinsame Leben mit sich bringen kann, erbeten. Segen und Fürbitte der christlichen Gemeinde für das gemeinsame Leben – das ist der Sinn einer kirchlichen Trauung.So hält die Formulierung aus Luthers Traubüchlein von 1529 fest:„[D]enn wer von dem Pfarrer oder Bischof Gebet und Segen begehrt, der zeiget damit wohl an (ob er‘s gleich mit dem Munde nicht redet), in was für Gefahr und Not er sich begibt, und wie hoch er des göttlichen Segens und allgemeinen Gebets bedarf zu dem Stande, den er anfängt; wie sich‘s denn auch wohl täglich befindet, was für Unglück der Teufel anrichtet in dem Ehestand mit Ehebruch, Untreue, Unreinigkeit und allerlei Jammer. So wollen wir nun auf diese Weise an dem Bräutigam und der Braut (wo sie es begehren und fordern) handeln.“13Luther konnte zugleich auch vom „göttlichen Stand“ der Ehe reden, weil er weltliche Ordnungen gegenüber klerikalen Ordnungen und insbesondere die Ehe gegenüber dem Zölibat aufgewertet wissen wollte. So finden sich bei ihm auch Aussagen über den Beruf als göttlichen Stand. Seine Aussagen zielen somit gegen ein Verständnis der Ehe als Sakrament und gegen die religiöse Überhöhung der Ehelosigkeit des Klerus bzw. im Mönchtum. Wohlgemerkt es geht bei diesen Aussagen stets um die Ehe als solche, als bürgerliche Lebensform. Ganz selbstverständlich war sowohl im 16. Jahrhundert als auch im Jahr 1957, in dem die derzeit geltende Trauordnung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg beschlossen wurde, gesamtgesellschaftlich nur die heterosexuelle Ehe im Blick. Das sind die kulturellen Rahmenbedingungen, wenn von der Ehe in diesen Texten die Rede ist. Man wird aber gewiss nicht sagen können, dass in den Schriften Luthers die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau in normativer, abgrenzender Weise gegenüber gleichgeschlechtlichen Ehepaaren zur Sprache kommt. Es ist anachronistisch, heutige Verhältnisse in das 16. Jahrhundert eintragen zu wollen und zu behaupten, dass die Ehe als Ehe zwischen Mann und Frau Gegenstand des Bekenntnisses sei. In der zentralen Bekenntnisschrift der Reformation, der Confessio Augustana, ist von der Ehe überhaupt keine Rede14. Überhaupt findet sich den Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirchen, die ja auch die altkirchlichen Bekenntnisse einschließen, nichts dazu. Der Hinweis auf „das Bekenntnis“ läuft völlig ins Leere.Wie aber steht es mit der Heiligen Schrift? In der Präambel zum Gesetzesentwurf sind zwei alttestamentliche und eine neutestamentliche Bibelstellen als Referenzen genannt: Lev 18,22; Lev 20,13 (also das 3. Buch Mose) und Röm 1,24–27. Schon das hermeneutische Verfahren, einzelne Bibelstellen aus ihrem Zusammenhang zu reißen und ohne jede Exegese als Beweise anzuführen, ist theologisch zu kritisieren. Diese Methode, einzelne Beweisstellen anzuführen, berücksichtigt nicht, dass Verstehen immer nur geschichtlich orientiertes Verstehen sein kann.Die Bibel ist eine in sich vielstimmige Bibliothek, an der viele Autoren mitgewirkt haben. Ihr Entstehungszeitraum umgreift viele Jahrhunderte. Sie ist eine antike Textsammlung, die historisch-hermeneutisch ausgelegt werden muss, das heißt kontextuell vor dem Hintergrund der Verstehenshorizonte ihrer Zeit, und sie umfasst sehr heterogene Texte, die zu Recht in derchristlichen Auslegungstradition unterschiedlich gewichtet wurden und werden. Nur so, wenn man die unterschiedlichen historischen und kulturellen Kontexte berücksichtigt und theologisch nachvollziehbar interpretiert, können biblische Texte einen Beitrag zur Lebensorientierung in der Gegenwart leisten.Die drei genannten Bibelstellen als Zeugnis der Heiligen Schrift auszugeben, ist völlig unhaltbar. Der Erlanger Ethiker Peter Dabrock macht zu Recht geltend, dass Standards einer Bibelhermeneutik unterschritten werden, die nicht nur für die akademische Theologie an den Universitäten, sondern selbstverständlich auch für Kirchenleitungen bindend sind. Bibeltreu ist es gerade nicht, „mehr oder minder willkürlich einzelne Zitate aus der Bibliothek der Bibel herauszupicken und emblematisch vor sich herzutragen, sondern sich beim legitimen Rückgriff auf die Bibel der von jedem ‚a priori’ benutzten, mehr oder minder explizierten Vorzugsregeln bewusst zu werden, sie für sich und andere zu begründen und so transparent und damit auch für andere kritisierbar zu machen.“15 Ansonsten wird die Bibel zum Objekt eigener naiver Projektionen und diese unter Zuhilfenahme der Autorität der Heiligen Schrift der Kritisierbarkeit entzogen.Bibeltreue ist für dieses Verfahren daher gerade nicht in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil kann man zeigen, dass sehr beliebig Bibelstellen ausgewählt, ja, herausgepickt werden. Andere Bibelverse werden selbstverständlich ignoriert:Leviticus setzt ganz selbstverständlich die Vielehe voraus, einfach weil sie damals in Israel verbreitet war. Mit gleichem Recht könnte man diesen kulturellen Umstand wiederum normativ wenden und behaupten, diese sei uns biblisch „überliefert“ worden.Beim Apostelkonzil (Apg 15,20) einigen sich die Säulen der urchristlichen Gemeinde Paulus, Petrus und Jakobus darauf, den Blutgenuss zu verbieten. Ein schwäbischer Wurstsalat, in den ja bekanntlich Schwarzwurst gehört, müsste damit auch als Sünde problematisiert werden.Nach 1 Kor 11,6 ist es eine Schande, wenn sich Frauen die Haare schneiden lassen. Frauen sollten im übrigen in der Gemeinde schweigen (1 Kor 14,35). Dass die Vorsitzende der Landessynode eine Frau ist und keine langen Haare hat, ist bisher noch nicht mit dem Hinweis auf Bibeltreue skandalisiert worden.Selbstverständlich wird auch für kirchliche Stiftungen, die im Oberkirchenrat in Stuttgart verwaltet werden, das Zinsverbot ignoriert, das sich mehrfach im Alten Testament findet, u.a. im Umfeld der zitierten Verse, in Lev. 25,36f.Man könnte die Reihe noch weiter fortsetzen, aber ich denke, es wird deutlich, dass das Verfahren, auf diese Weise mit Bibeltexten umzugehen, kein theologisch angemessenes Verfahren ist. Es gilt offen zu legen, dass das Verständnis von Homosexualität und Geschlechterbeziehungen in der Antike, das auch bei Paulus selbstverständlich zugrunde liegt und sich auf zeitgenössische kulturelle Praktiken bezieht, nicht vereinbar ist mit den Einsichten der modernen Humanwissenschaften, die auch den Entkriminalisierungs- und Liberalisierungsprozess unserer Gesetzgebung in den letzten 30 Jahren initiiert und flankiert haben. Die von Paulus für die Beziehung zwischen Mann und Frau in 1 Kor 7 formulierten Kriterien, etwa die Berufung zum Schalom (V.15), sind vielmehr auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften geltend zu machen.Ich zitiere den Heidelberger Neutestamentler Peter Lampe: „Diesen paulinischen Überlegungen entsprechend wäre der Auftrag der Kirche, solche Paare, wenn sie dies möchten, in ihrer Zweisamkeit zu stabilisieren, statt sich der Pflege solcher Verbindungen zu entziehen oder sie gar unter Feuer zu nehmen. Ihre Aufgabe wäre, zu stabilisieren durch [...] rituellen Segen. Und dieser darf der Segen der Trauung sein, weil mit denselben Argumenten, mit denen Paulus die heterosexuelle Ehe begründet, auch die Ehe gleichgeschlechtlicher Kinder Gottes zu begründen ist. [...] Wer sich solchem Begründen nicht öffnen möchte, muss in antiker Rüstung gegen heutige humanwissenschaftliche Erkenntnisse ankämpfen. Die Frage, ob wir auf dem anthropologischen Wissensstand der Antike verharren müssen, stellt den eigentlichen Kern des innerchristlichen Streits über gleichgeschlechtliche Sexualität dar – nicht die Frage, ob wir der Bibel untreu werden müssen, wenn wir schwule und lesbische Paare trauen.“16Warum nun überhaupt eine kirchliche Trauung anlässlich von Eheschließungen? Die 2013 vorgelegte Orientierungshilfe des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland „Zwischen Autonomie und Angewiesenheit. Familie als verlässliche Gemeinschaft stärken“17 ist der gelungene Versuch, die bestehende Vielfalt familialer Lebensgemeinschaften in unserer Gesellschaft nicht nur zu beschreiben, sondern sie auch theologisch zu deuten. Der Familienbegriff wird hier nicht nur für Haushalte in Anspruch genommen, in denen ein verheirateter Mann und seine Frau mit ihren aus dieser Beziehung hervorgegangenen leiblichen Kindern zusammenleben, sondern der Familienbegriff wird für vielfältige Lebensgemeinschaften verwendet. Nicht nur an gleichgeschlechtliche Partnerschaften ist gedacht, sondern auch an Alleinerziehende mit ihren Kindern, an Patchwork-Familien, unverheiratete Paare, die auf Dauer zusammenleben, Alleinlebende, die Verantwortung in der Pflege für ihre Eltern übernehmen u.a.m. Dieser Familienbegriff ist offen für die faktische Vielfalt des Lebens und er ist auch insofern ein erweiterter Familienbegriff, weil er besagt, dass Familie nicht nur da ist, wo Kinder sind. „Familie (wird) durch die verlässliche, generationsübergreifende Wahrnehmung von Fürsorgebeziehungen konstituiert“.18 Dieser Familienbegriff ist somit keineswegs beliebig, sondern er bietet Kriterien. Er hat normative Implikationen. Er beschreibt, so kann man zusammenfassend sagen, „das Leitbild der an Gerechtigkeit orientierten Familie, die in verlässlicher und verbindlicher Partnerschaft verantwortlich gelebt wird.“19 Die Begriffe Gerechtigkeit und Partnerschaft signalisieren eine klare Ablehnung traditioneller Geschlechterrollen zugunsten der Gleichberechtigung derer, die sich für das Zusammenleben entschieden haben. Verantwortung, Verlässlichkeit und Verbindlichkeit – diese Begriffe rücken sowohl die Bedeutung von Treue und Beständigkeit in den Blick, als auch die Bereitschaft die Lebensgemeinschaft auf Dauer zu gestalten sowie sich der Aufgabe „der Bewahrung und Weitergabe des Lebens in den vielfältigen Formen der Sorge für andere über die Generationen hinweg“20 zu stellen. Liebe und Fürsorge kennzeichnen die Familie, die Bereitschaft, Verantwortung füreinander und für andere zu übernehmen, um eine wie der Untertitel zusammenfasst, „verlässliche Gemeinschaft“21 zu bilden.Neben diesem Familienbegriff, der nicht nur die faktische Realität gelebten Lebens beschreibt, sondern zugleich Kriterien für eine gelingende Lebensgestaltung formuliert, benennt die Orientierungshilfe auch die Notwendigkeit, gesellschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Zusammenleben in diesem Sinne fördern und nicht erschweren. Politische Weichenstellungen zugunsten der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit, dem besseren Zusammenwirken von Bildungseinrichtungen und Familien, Unterstützungsmöglichkeiten bei der Pflege u.a.m. werden hier genannt, aber auch die kirchliche Begleitung von Familien durch Kasualien leistet einen Beitrag, dass Familie als verlässliche Gemeinschaft gelebt werden kann.„Christliche Gemeinden können Familien dabei unterstützen, sensibel und kreativ mit Passagen im Lebenslauf umzugehen.“22 Dieser wichtige Hinweis bezieht sich nicht nur auf die Trauung, aber die Trauung kann tatsächlich einen symbolisch-rituellen Beitrag zur Stärkung von Lebensgemeinschaften leisten, die zuvor in einem zivilrechtlichen Akt, der Eheschließung, geschlossen sind. Die symbolisch-rituelle Leistung der kirchlichen Trauung liegt darin, den sozialen Zusammenhang von Partnerschaft zu betonen und zwar in einer doppelten Blickrichtung. Dem Paar, das sich in Freiheit und Autonomie in einer Liebesbeziehung zusammengefunden hat, ist zu signalisieren, dass es in soziale Lebensbezüge hineingestellt ist, die es als Gemeinschaft flankieren und stärken können. So heißt es im entfalteten Trausegen aus einer Trauagende23: „Gott schenke euch allezeit gute Freunde. Gott helfe euch, im Gespräch zu bleiben: miteinander und mit anderen Menschen.“ Zugleich aber – und das wäre die andere Blickrichtung – ist auch das Verantwortungsgefühl zu entfalten, was es heißt, für andere da zu sein. „Gott gebe euch ein offenes Herz für Menschen, die eure Hilfe brauchen.“Die Trauung als anlassbezogener Passageritus verfehlt ihren Sinn, wenn der Anlass, die Eheschließung, im Fall gleichgeschlechtlicher Paare wiederum problematisiert würde. Paare, die sich für ein gemeinsames Leben entschieden haben, die ein Recht darauf haben, dass sie gemeinsam mit ihren Freunden und Familien als getaufte Christenmenschen den Segen für den gemeinsamen Lebensweg empfangen, wiederum zu besondern, zu distanzieren, sie als das Andere, das Jenseits der Norm zu behandeln und die Menschen, im übrigen alle, auch die heterosexuellen Paare, wiederum nur auf ihre sexuelle Orientierung zu reduzieren, schreibt die Diskriminierungsgeschichte fort. Passageriten leben, wie Astrid Edel in ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit gezeigt hat, von der Selbstverständlichkeit, mit der der Anlass von einer Gemeinschaft geteilt und daher ebenso selbstverständlich die rituelle Gestaltung in Anspruch genommen werden kann.
3. Wie kann es weitergehen? Konsequenzen für die Glaubwürdigkeit von Kirche
Es ist nicht mit dem Verständnis einer Kirche im 21. Jahrhundert, die sich auf das Evangelium beruft, zu vereinbaren, gleichgeschlechtliche Ehepaare, die sich lieben, die bereit sind Verantwortung füreinander und für andere zu übernehmen und dies zivilrechtlich bekunden, in dieser Weise zu behandeln, über sie zu reden, sie gegenüber anderen Ehepaaren herabzusetzen, ja, sie schlicht zu diskriminieren. Wenn es um Diskriminierung geht, kann es keinen Kompromiss geben, keine Erleichterung über das vermeintlich Erreichte. Eine Kirche, die an dieser Stelle nicht weiterkommt, macht sich in allen ihren Grundvollzügen der martyria (dem Zeugnis), diakonia (der Seelsorge) und koinonia (der Gemeinschaft) unglaubwürdig. Ihre Aufgabe ist es, Menschen, die als verlässliche Gemeinschaft leben wollen, zu unterstützen, den göttlichen Segen in einem kirchlichen Ritual ausdrücklich zu machen und als Gemeinde durch Fürbitte Anteil zu nehmen.Die Aussage des Grundgesetzes Art. 6 Absatz 1 („Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“) wird von Juristen in einem erweiterten Sinne interpretiert. Das heißt, man bezieht heute diesen Satz, selbstverständlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen. In einem solchen erweiterten Sinne könnte man auch die kirchliche Trauung verstehen. Angesichts der langen Diskriminierungsgeschichte gleichgeschlechtlich Liebender ist eine Entschuldigung längst an der Zeit. In der Oldenburgischen Kirche wurde in der Synode am 22. November 2018 die Trauung für alle Ehepaare beschlossen, wie dies in vielen anderen Landeskirchen auch bereits möglich ist. Der Oldenburgische Bischof Thomas Adomeit kommentierte den Beschluss nicht nur („großartig“), sondern er bat auch homosexuelle Paare um Entschuldigung für Verletzungen, die sie in der Vergangenheit erlitten hätten, weil sie nicht getraut werden konnten. „Das dadurch entstandene Leid, die durchlebte Enttäuschung und die erlittene Diskriminierung begleiten manche Beziehung bis heute“, sagte er.24Der Gesetzentwurf in Württemberg ist aus meiner Sicht ein Schritt in die falsche Richtung, weil er ganz grundsätzlich die Diskriminierung fortschreibt und dies darüber hinaus in der Präambel mit Hinweis auf Überlieferungen tut. Die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau wird hier mit dem falschen, theologisch unhaltbaren, Hinweis auf Schrift und Bekenntnis als heilige Norm zementiert. Es trifft nicht zu, dass in diesem Text „unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum“25 gegeben würde. Die Überzeugung, dass es keine kategoriale Differenz gibt zwischen gleichgeschlechtlichen Ehepaaren und nicht gleichgeschlechtlichen Ehepaaren, hat keinen Raum in diesem Entwurf. Die Herstellung von Differenz im Rückgriff auf Sex(ualität), die der Soziologe Stefan Hirschauer als Doing Difference und stabile Humandifferenzierung analysiert hat26, bleibt dem Entwurf eingeschrieben und kehrt mehrfach wieder; nicht zuletzt dadurch, dass die Begründungslast, warum ein öffentlicher Gottesdienst kein Problem ist, den Kirchengemeinden aufgebürdet wird. Von vornherein wird durch die Nomenklatur festgehalten, dass es keine Trauung für alle geben kann. Dieser Begriff bleibt den gleichgeschlechtlichen Paaren verwehrt. Selbst da, wo es Regenbogengemeinden gelingt, als eine der kontingentierten 325 Gemeinden, in denen, öffentliche Segensgottesdienste stattfinden dürfen, anerkannt zu werden, steht zu befürchten, dass diese Differenz immer wieder neu reproduziert wird, etwa in der liturgischen Gestaltung. Der Entwurf, der seitens des OKR im Oktober 2017 der Synode vorgelegt wurde, sah vor, dass, wie sich der Jurist im OKR Dr. Michael Frisch ausdrückte, „nicht der Ehebund, sondern allein die Ehegatten gesegnet werden“27. Ulrich Heckel, Theologe im OKR, hielt fest, dass der Segen nicht der Lebensform gelte und daher nicht über den Händen der Eheleuten gesprochen werden dürfe. Vielmehr sollen gleichgeschlechtliche Paare „nach dem Entwurf des Oberkirchenrats den Segen kniend empfangen und bekommen dabei die Hände auf beide Köpfe gelegt, so, wie wir es von der Konfirmation vor Augen haben.“28 Ich erwähne das, weil es tatsächlich auf die liturgische Ordnung im Detail ankommt.Ich komme zum Schluss: Der Landesbischof definiert seine Rolle offensichtlich in erster Linie als Hüter der Einheit, als jemand, der um Ausgleich und Kompromisse ‚ringt‘. Dabei erkennt er die theologisch völlig unhaltbaren Argumente der Gegner aber ausdrücklich als mögliche theologische Positionen an. Es gebe „verschiedene Argumente für beide Grundhaltungen“ und nun gehe es „um eine gemeinsame Linie, die beiden Haltungen innerhalb der einen Kirche Jesu Christi Rechnung trägt“.29 Hier verwechselt der Landesbischof die Ebenen von empirischer und geglaubter Kirche: in der einen Kirche Jesu Christi kann es gewiss keine Diskriminierung geben, auch wenn es diese in der Evangelische Landeskirche in Württemberg gibt. Die Aufgabe der Theologen in der Kirchenleitung wäre es, sich die Einsichten einer wissenschaftlichen Textauslegung anzueignen, die Komplexität hermeneutischen Verstehens positiv zu vertreten, dafür zu argumentieren und zu streiten und nicht zuletzt für Sensibilität im Umgang mit Diskriminierten zu werben. Nicht weniger als die Glaubwürdigkeit kirchlichen Handelns hängt daran, dass wir wirklich weiterkommen.
1 Bericht aus der Synode. Beraten & beschlossen. Tagung der 15. Evangelischen Landessynode vom 21.–23. März 2019, 1.2 A.a.O., 2.3 Vom Samstag, 11. Mai 2019.4 Noch stärker: die Minderheit einer Minderheit. „Zahlenmäßig geht es um die Minderheit in einer Minderheit. Wir haben es mit wenigen im Verhältnis zu den vielen in unserer Kirche zu tun.“ Der Synodale Ulrich Hirsch, in: Protokoll der 15. Landessynode, 34. Sitzung, vom 28. Oktober 2017, 1559.5 Vgl. dazu meinen Vortrag in der Reihe Diskriminierung/Antidiskriminierung im Studium Generale: vom 22. Januar des Jahres.6 Kirchliches Gesetz (Gesetzentwurf), 1.7 A.a.O., 2.8 Sabine Foth, in: Protokoll der 15. Evangelische Landessynode 45. Sitzung vom 28. November 2017, 2210.9 § 2 Gottesdienst, Kirchliches Gesetz (Gesetzentwurf), 2.10 Vgl. dazu Michel Foucault, Sexualität und Wahrheit (Die Hauptwerke. Mit einem Nachwort von Axel Honneth und Martin Saar, Frankfurt am Main 2008), 1112.11 Der Begriff der Veranderung als deutsche Übersetzung von Othering wurde geprägt durch: Julia Reuter, Ordnungen des Anderen. Zum Problem des Eigenen in der Soziologie des Fremden, transcript-Verlag, Bielefeld 2002.12 Martin Luther, Von Ehesachen (1530), WA 30III, 205–248, hier 205: „ein eusserlich weltlich ding“.13 Irene Dingel (Hg.): Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche: Vollständige Neuedition. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2014.14 Außer eben in Art. 23 (wo es um das Zölibat der Priester) bzw. Art. 27, wo es um klösterliche Gelübde der Ehelosigkeit geht.15 A.a.O., 47.16 Peter Lampe, Der Bibel treu. Mit Paulus für Trauung gleichgeschlechtlicher Paar, in: Zeitzeichen Heft 1 (2017) Jg. 18, 42–44: 44.17 EKD (Hg.): Zwischen Autonomie und Angewiesenheit. Familie als verlässliche Gemeinschaft stärken, Hannover 2013: https://www.ekd.de/22584.htm.18 Volker Jung: Zur Diskussion um das Familienpapier der EKD. Vortrag zur Semestereröffnung am 16.10.2014 vor dem Fachbereich Evangelische Theologie in Frankfurt am Main. Unveröffentlichtes Manuskript. Jung ist Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche in Hessen-Nassau.19 A.a.O. (Anm. 17), 55.20 Ebd., 54.21 Ebd. titelgebendes Konzept.22 A.a.O., 76.23 Trauagende der VELKD (1988), 37.24 https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/oldenburg_ostfriesland/Oldenburgische-Kirche-beschliesst-Trauung-fuer-alle,synode290.html. Aufruf am 19.5.19.25 Gesetzentwurf S. 2.26 Stefan Hirschauer (2014). "Un/doing Differences. Die Kontingenz sozialer Zugehörigkeiten." Zeitschrift für Soziologie 43(3): 170–191.27 OKR Dr. Michael Frisch, Protokoll Synode 28. November 2017, 1531.28 Protokoll Synode 28. November 2017, 1560.29 Protokoll Synode, 28. November 2017, 2207.