Brief der studentischen Initiative Bunt fürs Leben an die Synode der Ev. Landeskirche Württemberg

Brief an die Synodalen zur Beilage 71, dem neuen Gesetzesentwurf zur Segnung gleichgeschlechtlicher Ehepaare.

Brief an die Synode

anlässlich der Einbringung des Gesetzentwurfs im November 2018 (Beilage 71)
von der studentischen Initiative Bunt fürs Leben

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Liebe Geschwister in der Synode und der Kirchenleitung,
haben Sie herzlichen Dank und aufrichtige Anerkennung für Ihr Ringen für eine Ermöglichung
eines öffentlichen Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung 1 auch für lesbische und
schwule Paare.


Unsere Initiative „Bunt fürs Leben“

Wir von der studentischen Initiative „Bunt fürs Leben. (Theologie-)Studierende für die Trauung für
alle“ verfolgen die Diskussionen in der Synode gespannt und zugleich in Sorge. Schließlich wollen
viele aus unserer Initiative in der Württembergischen Landeskirche Pfarrer*in werden und sehen in
der momentanen Handhabe (die „Begleitung“ der Eheschließung eines lesbischen oder schwulen
Paares „im Rahmen der Seelsorge“) die Möglichkeit verwehrt, das Evangelium vollumfänglich zu
verkündigen. Diejenigen von uns, die in einer Partnerschaft leben, wollen sich kirchlich trauen
lassen – die einen, die mit einer „andersgeschlechtlichen“ Person in einer Paarbeziehung stehen,
können dies schon jetzt nach kirchlichem Recht, die anderen mit „gleichgeschlechtlichem*r“
Partner*in können dies nicht. Dies nehmen wir als Unrecht wahr – schließlich sind wir alle mit
einer Taufe getauft und somit Glieder der einen Kirche Christi. Sollten wir darum nicht auch
gleichberechtigt Zugang zu Kasualien haben?
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Gedanken in Ihre Überlegungen im Theologischen Ausschuss und
dem Rechtsausschuss, sowie in den weiteren Diskussionen in der Synode berücksichtigen.
Vorüberlegungen

Unser Glaube: Gott ist Beziehung und schuf den Menschen auf Beziehung hin.
Der christliche Glaube an den einen dreieinigen Gott birgt bereits den Glaube an einen Gott, der in
sich vielfältig und in Beziehung steht.
Wir glauben, dass eben dieser Gott auch die Welt vielfältig geschaffen hat:
Nicht nur Licht und Dunkel, sondern auch Dämmerung, Polarlicht und Sonnenfinsternis;
nicht nur Land und Wasser, sondern auch Moore, Wadis und das Wattenmeer;
nicht nur den heterosexuellen Mann und die heterosexuelle Frau, sondern schwule, lesbische,
transidente und intersexuelle Menschen.
Wir staunen angesichts Gottes facettenreicher Schöpfung und erfahren, dass wir Menschen als
Ebenbilder Gottes je mit einzigartigen Gedanken und einem einzigartigen Körper geschaffen sind.
Unsere Einzigartigkeit hat Gott von Beginn der Schöpfung an auf Beziehung hin gedacht
(Gen 2,18). In manche Beziehungen sind wir von Zeugung und Geburt an gestellt, andere
Beziehungen entwickeln sich im Laufe unseres Lebens.
Unsere Kirche: Eine Gemeinschaft, in der Glaube, Freud und Leid geteilt werden.
Als Christ*innen stehen wir auch stets in Beziehung zu unseren Ortsgemeinden, unserer
Landeskirche und der weltweiten Christenheit. In der Kirche teilen wir unseren Glaube, unser
Freud und Leid. Für besondere biographische Übergänge bieten hierfür die Kasualien den
vorgesehenen Rahmen. Die Trauung ist mehr als nur eine private Feier oder ein seelsorgerlicher,
intimer Rahmen. Im öffentlichen Gottesdienst der Trauung werden die Partner*innen in ihren
sozialen Beziehungen ernst genommen. Sie werden gesegnet und ihre Partnerschaft sowohl von
den Angehörigen als auch von der Gemeinde anerkannt. Zugleich wird ihnen zugesprochen, auch
ein Segen für andere zu sein. Das Paar steht nicht für sich allein, sondern 2 bleibt verbunden mit den
beiden Familien, mit möglichen Kindern, mit Freund*innen, der Gemeinde und Menschen
außerhalb der Kirche. Darum ist es gut und wichtig, dass die Trauung als Kasualie eine öffentliche
Angelegenheit ist und beispielsweise in den jeweiligen Ortsgemeinden abgekündigt wird.3
Gedanken zum Gesetzentwurf des Oberkirchenrats von November 2018
(Beilage 71)


Gott segnet verantwortlich gelebte Paarbeziehungen zweier Erwachsener.

Wie in vielen Beiträgen der Synodendebatte mehrfach dargelegt, hat sich das Eheverständnis seit
dem Verfassen der biblischen Schriften gewandelt – Gott sei Dank!
In 1 Mos 16 schwängert Abraham die Magd seiner Frau Sarah, als diese keine Kinder bekommen
kann. In 1 Mos 24 nimmt Isaak Rebekka zur Frau, nachdem er die Einwilligung ihres Vaters und
ihres Bruders hat. Gott sei Dank haben wir heutzutage ein anderes Eheverständnis, welches Frauen
mehr zugesteht als vorwiegend Kinder zu gebären oder ohne Einverständnis verheiratet werden zu
können.
In der Württembergischen Trauordnung ist festgeschrieben, dass eine „Trauung nur gewährt werden
[könne], wenn beide Brautleute sie begehren.“4 Somit geht die Trauung zweier Erwachsener
Menschen mit Konsens einher. Meist stehen für eine gelingende Paarbeziehung Liebe, Vertrauen,
Treue und Verantwortung füreinander im Zentrum – Werte, welche in der Bibel kaum im Kontext
von Paarbeziehungen zu finden sind. Dafür entsprechen die Beziehungen von David und Jonathan
(1 Sam 18 – 2 Sam 1) oder Naomi und Ruth (Ruth 1) viel eher den Vorstellungen, die wir heute von
Paarbeziehungen haben.
So sind die biblischen Texte auch immer in ihrem jeweiligen Kontext zu lesen. Das Wissen um die
Kontexte der biblischen Texte ist eine Errungenschaft, die bei deren Verständnis hilft. Dass der
Teilsatz zum „Wissen über die jeweiligen Kontexte“ im 5 Entwurf von 2018 weggefallen ist,
bedauern wir. Stattdessen heißt es in der Beilage 71 (November 2018) in der Präambel, dass die
Stellen Lev 18,22; 20,13; Röm 1,24-27 „sich auf gleichgeschlechtliche Liebe beziehen“6 würden.
Die biblischen Stellen, die insbesondere den situativen, teilweise gewaltsamen
gleichgeschlechtlichen Sexualakt vor Augen haben, sind jedoch nicht mit heutigen, einvernehmlich
gelebten Beziehungen vergleichbar. Darum ist der Satz in unseren Augen nach gegenwärtiger
theologischer Erkenntnis nicht haltbar, da er nicht als Ausgangspunkt für die Behandlung von
gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen dienen kann.
Wir glauben, dass Gottes Segen auf einvernehmlichen und in Liebe gelebten Beziehungen
liegt. Darum sollten lesbischen und schwulen Paaren der öffentliche Zuspruch von Gottes
Segen durch Kirchenordnungen ermöglicht werden.


Das Kasualbegehren ist das Kriterium für die Feier einer Trauung.

Das gemeinsame Kasualbegehren der Partner*innen ist die Bedingung für die Feier einer Trauung.
Mindestens ein*e Partner*in ist getauft und Kirchenglied. Sollte nun die Trauung, welche als
Kasualie dem Sakrament der Taufe nachgeordnet ist, weiterhin nur für einen Teil der
Kirchenglieder zugänglich sein?
Der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses, Dr. Karl Hardecker, rief auf der Herbstsynode
2017 in Erinnerung, dass „[d]as Sakrament der Taufe […] die Frage nach der Lebensform“7
dominiere. Darum sollte also allen Kasualbegehrenden, welche eine einvernehmliche
Paarbeziehung leben, der Zugang zur Trauung ermöglicht werden. Zumal, so die Trauordnung „[e]s
[…] der Ordnung der Kirche [entspricht], daß ihre Glieder, wenn sie eine Ehe eingehen, sich
kirchlich trauen lassen.“8
Wenn lesbische und schwule Kasualbegehrende, wie in Beilage 71 § 1 festgehalten, in der Regel
auf ein Kasualbegehren hin auf eine private Begleitung im seelsorgerlichen Rahmen verwiesen
werden,9 entspricht dies nicht ihrem eigentlichen Begehren nach einem öffentlichen Gottesdienst.
Die Kasualien hingegen erneuern die Verortung der Christ*innen in ihrer neuen
lebensgeschichtlichen Situation. Die Öffentlichkeit, die durch eine Kasualie gegeben ist, bringt zum
Ausdruck, dass die Kasualbegehrenden Teil ihres sozialen Umfelds und ihrer Gemeinde sind, mit
welchen sie gemeinsam für die öffentliche Angelegenheit ihrer Eheschließung um den Segen Gottes bitten.
Wir sind Glieder einer Kirche, in der wir Glaube, Freud und Leid teilen, beispielsweise in
öffentlichen Kasualien an biographischen Übergängen. Darum sollten lesbische und
schwule Kirchenglieder uneingeschränkt Zugang zu kirchlichen Kasualien erhalten.


Kirchenglieder sind in ihren Gemeinden verwurzelt.

Schon in der Synodendebatte im Herbst 2017 hielt Ralf Albrecht im Gesprächskreisvotum der
Lebendigen Gemeinde fest: „[Gleichgeschlechtlich empfindende] haben selbstverständlich einen
Raum in unserer Kirche und in unseren Gemeinden, wie alle anderen auch.“10 Dieser hier
propagierten Gleichberechtigung homosexueller Gemeindeglieder mit heterosexuellen
Gemeindegliedern steht der Entwurf des OKR von 2018 (Beilage 71) entgegen, einen öffentlichen
Gottesdienst anlässlich einer bürgerlichen Eheschließung von lesbischen oder schwulen
Kirchengliedern nur in maximal einem Viertel der Gemeinden in Württemberg zu ermöglichen.11
Es sollte allen württembergischen Gemeindegliedern möglich sein, in der Gemeinde, in der sie sich
beheimatet fühlen und Kirchenraum, Pfarrperson und Gemeindeglieder kennen, ihre Trauung zu
feiern. Dies wäre nach dem Gesetzesentwurf für homosexuelle Personen nicht möglich. Die
Kirchengemeinden, in welchen öffentliche Gottesdienste anlässlich von bürgerlichen
Eheschließungen gefeiert werden, auf ein Viertel aller Gemeinden in Württemberg zu begrenzen,
treibt also die diskriminierende Ungleichbehandlung heterosexueller und homosexueller Getaufter
voran. Als ebenso diskriminierende Praxis muss die in § 2 Abs. 2 vorgesehene notwendige
Zustimmung des Pfarramts und des Kirchengemeinderats betrachtet werden, da sie weiterhin der
heterosexuellen Partnerschaft einen Vorzug und den Rang der Normalität vor der
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft einräumt.
Wir sind lebendige Glieder des Leib Christi und sind in Gemeinden beheimatet. Darum
sollten lesbische und schwule Paare in jeder Gemeinde dieser Landeskirche einen
Traugottesdienst feiern können.

 

Aufruf an die Synodalen und die Kirchenleitung

Liebe Geschwister der Lebendigen Gemeinde,
wir freuen uns sehr, dass Sie sich dazu durchgerungen haben, lesbischen und schwulen
Kirchengliedern einen öffentlichen Gottesdienst anlässlich ihrer Eheschließung zu ermöglichen.
Wir freuen uns, wenn Sie darauf hinarbeiten, dass in jeder Gemeinde in Württemberg ein
öffentlicher Gottesdienst gefeiert werden kann. Schließlich sollen lesbische und schwule
Christ*innen Teil jeder Gemeinde sein. Öffnen Sie Ihre Augen und Herzen für die homosexuellen
Geschwister mitten unter uns. Götz Kanzleiter von der Kfm berichtete in der Herbstsynode 2017
von einer lesbischen Christin, deren Outing den Abspaltungsprozess von ihrem pietistischen
Umfeld zur Folge hatte. Dabei wünschen sich pietistische Homosexuelle 12 oft, auch als geoutete
Lesben und Schwule ihre Frömmigkeit weiter mit ihrem bisherigen Umfeld teilen zu können.13
Wir würden uns freuen, mit Ihnen als Pietist*innen, die sich für die Gleichstellung lesbischer und
schwuler Gemeindeglieder in unserer Landeskirche einsetzen, zusammenzuarbeiten!

Liebe Geschwister der Kirche für morgen und des Gesprächskreises „Evangelium und
Kirche“,

wir bedanken uns für Ihre Vermittlungen zwischen der OK und der LG in den
Synodendiskussionen. Auch uns ist ein Weitergehen in „versöhnter Verschiedenheit“, von der
Bischof July im Hinblick auf die Landeskirche sprach, ein Anliegen. Solange jedoch lesbische und
schwule Christ*innen durch Kirchenordnungen diskriminiert werden, können wir nicht von
versöhnter Verschiedenheit sprechen. Elke Dangelmaier-Vinçon von der OK sprach von einer
Verdunkelung des Evangeliums, „wenn wir Menschen diskriminieren und ausschließen.“14 Solange
lesbische und schwule Paare keinen gleichberechtigten Zugang zu kirchlichen Kasualien erhalten,
werden sie diskriminiert. Darum ermutigen wir Sie, weiter dafür einzutreten, dass lesbische und
schwule Kirchenglieder sich wie ihre heterosexuellen Geschwister trauen lassen können.
Wir würden uns freuen, mit Ihnen gemeinsam auf eine Lösung hinzuarbeiten, die dem
Kasualbegehren der getauften Christ*innen entspricht.


Liebe Geschwister der Offenen Kirche,

wir bedanken uns für Ihr Engagement und die Bemühungen um eine Gleichstellung, nicht nur
homosexueller, sondern auch transidenter und intersexueller Kirchenglieder. Die absolute
Gleichberechtigung als Kirchenglieder muss weiterhin das Ziel bleiben. Dass jedoch nicht alle
Pfarrpersonen, Gemeindeglieder und Synodale für diesen Schritt bereit sind, ist u.a. in den
Diskussionen um die Entwürfe im Herbst 2017 (Beilage 50 und 53) sowie im Herbst 2018 (Beilage
71) deutlich geworden. Wir ermutigen Sie dazu, weiter im Gespräch zu bleiben gerade auch mit
denjenigen, die Ihre Position und Hermeneutik nicht teilen.
Wir würden uns freuen, uns weiterhin gemeinsam mit Ihnen für die absolute Gleichstellung von
LGBTIQ*-Christ*innen einzusetzen mit der Devise: „Hart in der Sache, sanft zur Person.“
Liebe Geschwister in der Kirchenleitung,
wir bedanken uns für die Mühen und Arbeit, die Sie in die Gesetzesentwürfe für eine neue
Gottesdienstordnung anlässlich der bürgerlichen Eheschließung von lesbischen und schwulen
Kirchengliedern aufgebracht haben. Wir erkennen Ihr Ringen um Einheit, Einhaltung von Recht
und theologischen Begründungen an. Zugleich appellieren wir an dieser Stelle, gerade in Ihren
Ämtern der Kirchenleitung, insbesondere diejenigen in den Blick zu nehmen, die in kirchlichen
Ordnungen unterrepräsentiert sind: In diesem Fall die lesbischen und schwulen Gemeindeglieder.
Beziehen Sie deren Vertreter*innen wie den Lesbisch-Schwulen Konvent und deren Anwält*innen
wie die Prälaturbeauftragten für Homosexualität in den synodalen Entscheidungsprozess mit ein.
Wir würden uns freuen, mit Ihnen gemeinsam eine Kirche zu gestalten, in der keine
Hierarchisierung von Getauften durch unterschiedlichen Zugang zu kirchlichen Kasualien
stattfindet.


Der Segen Gottes ist öffentlich und sollte darum auch für alle gleichermaßen zugänglich sein!
„Man zündet auch nicht ein Licht an und setzt es unter einen Scheffel, sondern auf einen Leuchter;
so leuchtet es allen, die im Hause sind. So lasst euer Licht leuchten vor den Leuten, damit sie eure
guten Werke sehen und euren Vater im Himmel preisen.“15

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Astrid Edel, Hans Probst,
Margarete Olbrich, Lotte Pummerer,
Katharina Leis, Marcel Brenner,
Philipp Hübenthal, Janek Schröder,
Marius Böhmerle, Tabea Mielitz
für die studentische Initiative „Bunt fürs Leben“

 

1 Sowie anlässlich „der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“ – im Folgenden kurz „Eheschließung“ genannt. Vgl. Beilage 71, S. 1
2 Vgl. Fechtner, Kristian: Kirche von Fall zu Fall, S. 160.
3 Vgl. § 9 TrauO EKWue.
4 Vgl. § 3 TrauO EKWue.
5 Vgl. Beilage 50, S. 567.
6 Vgl. Beilage 71, Art. 1.
7 Hardecker, Karl, in: Protokoll der 34. Sitzung, S. 1549.
8 § 1 Abs. 1 TrauO EKWue.
9 Vgl. Beilage 71, § 1.
10 Vgl. Albrecht, Ralf, in: Protokoll der 34. Sitzung, S. 1551.
11 Vgl. Beilage 71, § 2; § 14.
12 Vgl. Kanzleiter, Götz, in: Protokoll der 34. Sitzung, S. 1554. (wie Fußnote 10 und 14)

13 Vgl. www.zwischenraum.net, 15.01.2019.


14 Vgl. Dangelmaier-Vinçon, Elke, in: Protokoll der 34. Sitzung, S. 1552.
15 Mt 5,15f.

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